Heute, den 22. Oktober 2021, haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) die endgültigen technischen Regulierungsstandards in Bezug auf den Inhalt und die Darstellung der Offenlegungen gemäß Artikel 8(4), 9(6) und 11(5) der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) veröffentlicht.
Das Antragsdatum
Die ESAs haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission angegeben hat, dass alle SFDR RTS in einem Instrument verabschiedet werden, mit einem voraussichtlichen Anwendungsdatum vom 1. Juli 2022. In Anbetracht dessen erkennen die ESAs an, dass das Datum der Anwendung des RTS-Entwurfs, das ursprünglich mit dem 1. Januar 2022 angegeben war, wahrscheinlich vorverlegt wird.
Höhepunkte:
- Die Angaben sollten Informationen darüber enthalten, „wie und in welchem Umfang“ die wirtschaftlichen Aktivitäten, in die das Produkt investiert, als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten.
- Änderungen der vorvertraglichen Offenlegungen für Artikel 8 und Artikel 9 SFDR-Produkte in Bezug auf PAIs.
- Die ESAs haben die vorvertraglichen Offenlegungen gemäß Artikel 17 und Artikel 24 SFDR RTS für Artikel 8 und Artikel 9 SFDR Produkte geändert, um nicht nur Informationen darüber aufzunehmen, ob, sondern auch wie ein Finanzprodukt die wichtigsten negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
- Änderungen der vorvertraglichen Angaben zu den Umweltzielen, zu denen das Finanzprodukt beiträgt, für SFDR-Produkte nach Artikel 8 und Artikel 9.
- Änderungen der periodischen Offenlegung gemäß Artikel 11 SFDR für Produkte im Sinne von Artikel 6 TR, die das/die Umweltziel(e), zu dem/denen das Finanzprodukt während des relevanten Referenzzeitraums beigetragen hat, sowie Informationen darüber, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten fließen, die gemäß TR als ökologisch nachhaltig gelten.