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Die ESAs (die drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA - ESAs)) haben eine Aktualisierung und Klarstellung ihrer gemeinsamen aufsichtsrechtlichen Erklärung zur Anwendung der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR) vorgelegt. In unserem Blog geben wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick über die Erklärung.


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Die ESAs (die drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA – ESAs)) haben am Freitag, den 25. März 2022, ihre gemeinsame aufsichtsrechtliche Erklärung zur Anwendung der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR) aktualisiert.

Die drei wichtigsten Punkte der Erklärung sind:

  1. SFDR Voraussichtlicher Zeitplan im Überblick
  2. Erwartungen an die Produktangaben gemäß Artikel 5 und 6 der Taxonomieverordnung
  3. Verwendung von Schätzungen

Nachstehend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

1. Überblick über die Zeitachse und Klarstellungen

Die erste entitätsbezogene PASI-Erklärung, die auf der Vorlage in den RTS vom Februar 2022 basiert, soll vom FMP bis zum 30. Juni 2023 veröffentlicht werden, wobei der Bezugszeitraum dem Kalenderjahr 2022 entspricht.

FMPs müssen mit der regelmäßigen Offenlegung der SFDR gemäß Artikel 11(2) der SFDR für den Übergangszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 beginnen. In diesem Zeitrahmen können die FMPs die RTS-Vorlagen als Referenz verwenden.

Die regelmäßigen Angaben auf der Grundlage der SFDR RTS, einschließlich der taxonomierelevanten Produktangaben, werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 (mit dem ersten Berichtszeitraum, d.h. 1. Januar 2023 – 31. März 2023) angewendet.

Die RTS-Entwürfe vom 22. Oktober 2022 sind noch nicht endgültig und müssen noch von der Europäischen Kommission angenommen werden. Nach der Verabschiedung durch die Kommission haben das Europäische Parlament oder der Rat das Recht, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Mitteilung der Verabschiedung der delegierten Verordnung der Kommission Einwände gegen den Entwurf der RTS zu erheben. Die Marktteilnehmer sollten daher bedenken, dass die delegierte Verordnung der Kommission vom Entwurf der RTS in den Abschlussberichten der ESAs vom 4. Februar und 22. Oktober 2021 abweichen kann .

2. Offenlegungen gemäß Artikel 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung (TR)
Die Artikel 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung, die in die vorvertraglichen und periodischen Angaben aufgenommen werden sollen, sind bereits in Kraft und müssen ab dem 1. Januar 2022 offengelegt werden:

3. Verwendung von Schätzungen
Für die Berichterstattung über die Taxonomieanpassung im Rahmen der regelmäßigen Offenlegung (Artikel 11, SFDR) können sich die FMPs auf gleichwertige Informationen über die Taxonomieanpassung stützen, die sie direkt von den Beteiligungsgesellschaften oder von Drittanbietern für die Fälle erhalten, in denen die Beteiligungsgesellschaften nicht über leicht verfügbare Informationen verfügen.

Unser Regulatory Watch Team verfolgt die Entwicklung der SFDR-Anforderungen genau und wird Sie informieren, sobald Aktualisierungen verfügbar sind.

Cleversoft Dienstleistungen
Unsere vorvertraglichen Informationen der Stufe 1 decken bereits heute die Anforderungen an die Taxonomieanpassung gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung ab. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

In Bezug auf die Level 2 RTS-Anforderungen bietet cleversoft das gesamte Spektrum der relevanten SFDR-Offenlegungsanforderungen an. Cleversoft hat bereits erste periodische und vorvertragliche Offenlegungen auf Basis der RTS-Vorlagen umgesetzt und hat erste Kunden, die diese in der Übergangszeit im Tagesgeschäft nutzen.

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