Am 5. Dezember 2023 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) ihre PRIIPs-Fragen und -Antworten (Q&As) aktualisiert und neue Fragen und Antworten in mehreren Abschnitten eingeführt, darunter Allgemeine Themen, Marktrisikobewertung - Produktkategorien, Performance-Szenarien, Multioptionsprodukte (MOPs) und Investmentfonds.
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Am 5. Dezember 2023 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) ihre PRIIPs-Fragen und -Antworten (Q&As) aktualisiert und neue Fragen und Antworten in mehreren Abschnitten eingeführt, darunter Allgemeine Themen, Marktrisikobewertung – Produktkategorien, Performance-Szenarien, Multioptionsprodukte (MOPs) und Investmentfonds.
Die Q&As umfassen die Perspektiven der ESA zur Anwendung und Umsetzung der PRIIPs-Verordnung und ihrer delegierten Rechtsvorschriften des Level 2. Es enthält auch Antworten der Europäischen Kommission, die in dem Q&A-Dokument blau hervorgehoben sind und Fragen zur Auslegung des EU-Rechts behandeln.
Die neu hinzugefügten Q&As sind im Folgenden aufgeführt:
Abschnitt I: Allgemeine Themen
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Q&A 11 befasst sich mit der Möglichkeit, die risikoreichere Version eines Finanzprodukts, das mit einer einzigen ISIN verknüpft ist und sowohl gegen Einmalprämie als auch gegen laufende Prämie erhältlich ist, darzustellen, indem die Möglichkeit des Erwerbs der anderen Version im Abschnitt “Sonstige relevante Informationen” erwähnt wird.
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Die ESA verweisen darauf, dass die Delegierte PRIIPs-Verordnung keine bestimmte Methode vorschreibt, wenn ein Produkt sowohl Einmalzahlungen als auch laufende Prämienzahlungen unterstützt. Zur Bereitstellung dieser Informationen sollten separate Basisinformationsblätter (BIB) für jede Produktversion erstellt werden, da die Verordnung es verbietet, getrennte Werte für das Risiko, die Wertentwicklung und die Kosten für einmalige und laufende Prämienzahlungen in dasselbe BIB aufzunehmen. Die Aufnahme dieser Informationen in ein und dasselbe BIB würde “nicht der BIB-Vorlage entsprechen”.
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Abschnitt III – A: Marktrisikobewertung – Produktkategorien
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Q&A 19 stellt klar, ob Produkte mit laufenden Prämien als PRIIPs der Kategorie 2 oder, da ihre Wertentwicklung nicht ausschließlich von der Basiswertentwicklung bei der empfohlenen Haltedauer (RHP) abhängt, eher als PRIIPs der Kategorie 3 modelliert werden sollten.
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Die ESA unterstreichen, dass die Klassifizierung von der Linearität der erwarteten Auszahlung abhängt, unabhängig davon, ob es sich bei der Anlage um eine Einmalprämie oder eine laufende Prämie handelt. Wenn ein Produkt als PRIIP der Kategorie 2 eingestuft wird, wenn es sich um eine einmalige Prämie handelt, sollte es auch als Kategorie 2 behandelt werden, wenn es sich um eine laufende Prämie oder Anlage handelt.
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Abschnitt VI: Performance-Szenarien
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Q&A 20 stellt die Frage, ob bei Leibrenten bei der Bestimmung des Mindestanlagerenditenbetrags für Szenarien nur die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Rendite berücksichtigt werden sollten.
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Die ESA bestätigen, dass nur die garantierten Beträge im Szenario für die Mindestanlagerendite berücksichtigt werden sollten. Dies bedeutet, dass nur die garantierten Zahlungen berücksichtigt werden sollten, und dass alle zusätzlichen Beträge oder Renten, die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wurden, nicht in das Szenario einfließen sollten, das die Mindestrendite gemäß der Delegierten PRIIPs-Verordnung widerspiegelt.
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Q&A 21 bestätigt die ausschließliche Verwendung von monatlichen Daten für die Berechnung von Performance-Szenarien für die Kategorie 2, selbst wenn häufigere Intervalle für den Nettoinventarwert (NAV), wie täglich oder wöchentlich, verfügbar sind, wie in Punkt 7(a) des Anhangs IV der Delegierten PRIIPs-Verordnung festgelegt.
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In Q&A 22 stellen die ESA die Berechnungsanforderungen für PRIIPs der Kategorie 2 in dem Kontext des Falles 3, Anhang IV, der RTS.
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In Bezug auf die Berechnung von Performance-Szenarien: Fall 3 sieht vor, dass für Produkte “ohne Benchmark” eine durch die Verordnung (EU) 2016/1011 geregelte Benchmark angemessen sein kann. Obwohl es sich als Widerspruch anhört, stellen die ESA klar, dass es sich mit “ohne Benchmark” um ein PRIIP handelt, das sich im Abschnitt “Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des BIB (gemäß Artikel 2, Absatz 2a, Punkt d der Delegierten PRIIPs-Verordnung) nicht auf eine Benchmark beziehen muss und das keine frühere Wertentwicklung im Vergleich zu einer Benchmark (gemäß Anhang VIII, Punkt 11) nachweisen muss. In einem solchen Fall kann eine durch die Verordnung (EU) 2016/1011 (die Benchmark-Verordnung) geregelten Benchmark dennoch angemessen sein.
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In Bezug auf die Berechnung des Risikoindikators (SRI): Die ESA weisen darauf hin, dass das Fehlen ausreichender Daten für Performance-Szenarien (Anhang IV, Punkt 15) nichts an der Kategorisierung des PRIIP gemäß Anhang II, Teil 1, Punkte 3 bis 7 ändert. Wenn es genügend historische Kurse für die MRM- (Market Risk Management), bzw. SRI-Berechnung eines PRIIPs der Kategorie 2 gibt, auf die in Anhang II, Teil 1, Punkt 5 verwiesen wird, sollte diese unter Verwendung dieser historischen Kurse durchgeführt werden, und Anhang II, Teil 1, Punkt 8 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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Abschnitt X: Multioptionsprodukte (MOPs)
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Q&A 5 ob Hersteller von versicherungsbasierten Anlageprodukten auf BIB verweisen können, die von Fondsmanagern erstellt wurden, anstatt eigene separate Anlagedokumente (Separate Investment Documents – SIDs) für ihre versicherungsbasierten Anlageprodukte (insurance-based investment products – IBIPs) MOPs bereitzustellen.
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Die ESA weisen darauf hin, dass die Hersteller von IBIPs für die Gestaltung der IBIPs verantwortlich sind, was die Auswahl der Anlageoptionen einschließt. Es ist nicht erforderlich, dass die jeweilige RHP des gesamten Versicherungsprodukts perfekt mit der RHP jeder einzelnen Anlageoption übereinstimmt.
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Allerdings muss der Hersteller auf etwaige Unterschiede bei den RHP angemessen eingehen. Dies kann bedeuten, dass diese Unterschiede in den BIB, die Kleinanlegern zur Verfügung gestellt werden, erläutert werden. Darüber hinaus sollte der Hersteller sicherstellen, dass das Produkt und seine Anlageoptionen mit den Bedürfnissen und Zielen der Zielmarktkunden übereinstimmen.
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Abschnitt XI: Investmentfonds
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In Q&A 5 in diesem Abschnitt wird untersucht, ob im Falle eines OGAW oder AIF der PRIIP-Hersteller ein Unternehmen sein kann, an das Funktionen der gemeinsamen Portfolioverwaltung delegiert wurden.
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Die ESA stellen klar, dass es sich bei einem Investmentfonds (OGAW oder AIF) bei dem Unternehmen, das das PRIIP herstellt, nicht um einen Dritten handeln kann, dem Funktionen wie die Portfolioverwaltung vom Fonds oder seiner Verwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Der PRIIP-Hersteller muss entweder die Verwaltungsgesellschaft, der Verwalter des alternativen Investmentfonds oder, im Falle eines selbstverwalteten OGAW oder intern verwalteten AIF, der Fonds selbst sein. Dritte können nicht als PRIIP-Hersteller fungieren, selbst wenn ihnen bestimmte Funktionen übertragen wurden.
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