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Die EU führt Krypto-Vermögenswerte, deren Emittenten und Anbieter von Krypto-Vermögensdienstleistungen erstmalig in einem Rechtsrahmen zusammen.
Die Ratspräsidentschaft und das Europäische Parlament erzielten vergangene Woche eine vorläufige Einigung über den Vorschlag zur Markets-in-Crypto-Assets-Regulierung (MiCA). Die geplanten Vorschriften betreffen Emittenten ungesicherter Krypto-Assets und so genannter „Stablecoins“ sowie die Handelsplätze und Wallets, in denen Krypto-Assets gehalten werden. Der Rechtsrahmen dient dem Anlegerschutz und der Wahrung der Finanzstabilität; gleichzeitig soll er Innovationen ermöglichen und die Attraktivität des Krypto-Asset-Sektors fördern. Darüber hinaus wird die EU-Regelung für mehr Klarheit sorgen, da einige Mitgliedstaaten bereits über nationale Rechtsvorschriften für Krypto-Anlagen verfügen, es aber bisher keinen spezifischen Rechtsrahmen auf EU-Ebene gab.
Mit den neuen Vorschriften müssen Anbieter von Krypto-Vermögenswerten strenge Auflagen zum Schutz der Anleger-Wallets erfüllen und haften, falls Krypto-Vermögenswerte der Kunden verloren gehen. MiCA sanktioniert jeden Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Transaktionen oder Services jeder Art, insbesondere im Fall von Marktmanipulationen und Insiderhandel.
Des Weiteren werden Akteure auf dem Markt für Krypto-Vermögenswerte dazu verpflichtet sein, Informationen über ihren Umwelt- und Klima-Fußabdruck anzugeben. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methodik und die Darstellung von Informationen über die wichtigsten negativen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima ausarbeiten.
Um rechtliche Doppelungen zu vermeiden, überschneidet sich MiCA nicht mit den die Kryptowährungen betreffenden Anti-Geldwäsche-Bestimmungen (AML). MiCA sieht jedoch vor, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit der Führung eines öffentlichen Registers der Anbieter von Krypto-Vermögenswerten beauftragt wird. Krypto-Asset-Dienstleister, deren Muttergesellschaft in Ländern ansässig ist, die auf der EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko sowie auf der EU-Liste der steuerlich nicht kooperativen Länder aufgeführt sind, müssen verstärkte Kontrollen im Einklang mit dem EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche durchführen. Auch für die Anteilseigner und das Management der CASPs können strengere Anforderungen gelten, insbesondere im Hinblick auf ihre Lokalisierung.
MiCA fordert Emittenten sogenannter „Stablecoins“ dazu auf, eine ausreichend liquide Reserve im Verhältnis 1:1 und teilweise in Form von Einlagen zu bilden. Darüber hinaus werden alle Stablecoins von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) überwacht, wobei eine Präsenz des Emittenten in der EU eine Voraussetzung für jede Emission ist.
Aus Gründen der Währungsstabilität wird die Entwicklung vermögensbezogener Token (ARTs), die auf einer außereuropäischen Währung basieren eingeschränkt. Emittenten von ARTs müssen einen eingetragenen Sitz in der EU haben, um die ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Überwachung des öffentlichen Angebots von wertpapierbezogenen Token zu gewährleisten.
Anbieter von Krypto-Vermögensdienstleistungen (CASP) benötigen eine Zulassung, um in der EU tätig werden zu können. Die nationalen Behörden müssen die Genehmigungen innerhalb von drei Monaten erteilen. Was die größten CASPs betrifft, so werden die nationalen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig einschlägige Informationen übermitteln.
Non-fungible Token (NFTs), d. h. digitale Vermögenswerte, die reale Objekte wie Kunst, Musik und Videos darstellen, werden vom Anwendungsbereich ausgenommen; es sei denn, sie fallen unter bestehende Krypto-Vermögenskategorien. Die Europäische Kommission wird beauftragt, innerhalb von 18 Monaten eine umfassende Bewertung vorzunehmen und gegebenenfalls einen spezifischen, verhältnismäßigen und horizontalen Legislativvorschlag auszuarbeiten.
Die vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden; anschließend kann das formelle Genehmigungsverfahren eingeleitet werden.
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