Die konsolidierten Fragen und Antworten (Q&A) zur Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) wurden zuletzt im Juli 2024 grundlegend überarbeitet, als die ESMA ihren offiziellen Vorschlag für eine verbesserte SFDR vorlegte. Ein Jahr später, am 4. August 2025, haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) eine weitere Aktualisierung veröffentlicht, die sich gezielt mit spezifischen operativen Herausforderungen befasst, denen Marktteilnehmer seit der vollständigen Anwendung der Verordnung begegnen.
Die neuen Punkte konzentrieren sich vor allem auf Messmethoden und Allokationsberechnungen und betreffen unter anderem folgende Bereiche:
Produktbezogene Offenlegungen:
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Mindestquoten für nachhaltige Investitionen in vorvertraglichen Offenlegungen
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Berichterstattung zu den wichtigsten Investitionen in regelmäßigen Offenlegungen
Unternehmensbezogene Offenlegungen (PASI-Erklärung):
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Definition von Wasserverbrauch unter Bezugnahme auf ESRS-Standards
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Messstandards für Gebäude („pro Quadratmeter“-Klarstellung)
Mindestquoten für nachhaltige Investitionen – Neue Frage
Ein viel diskutiertes Thema in der Branche ist die Darstellung nachhaltiger Investitionen in der vorvertraglichen Offenlegung. Die ESAs stellen nun klar, ob sich separate Mindestquoten für ökologisch und sozial nachhaltige Investitionen zwingend zur gesamten Mindestverpflichtung für nachhaltige Investitionen addieren müssen – ein zentrales Element in der Asset-Allocation-Grafik des offiziellen RTS-Templates.
Die Antwort: Die Werte für ökologische und soziale nachhaltige Investitionen stellen jeweils Mindestwerte dar und müssen nicht zwangsläufig der gesamten Mindestverpflichtung entsprechen. In solchen Fällen sollten Finanzmarktteilnehmer (FMPs) jedoch im Abschnitt zur Asset Allocation ihrer vorvertraglichen Unterlagen erläutern, warum dies so ist.
Berichterstattung über Top-Investitionen in regelmäßigen Offenlegungen – Neue Frage
Ein weiterer häufiger Diskussionspunkt: Wie sollen die „Top-Investitionen“ im Abschnitt „Was waren die wichtigsten Investitionen dieses Finanzprodukts?“ (“What were the top investments of this financial product?“) im Rahmen des periodischen Berichts berechnet werden?
Die ESAs bestätigen, dass es keine vorgeschriebene Berechnungsmethode gibt – weder eine quartalsweise Momentaufnahme noch eine ausschließliche Jahresendbetrachtung ist verpflichtend. Vielmehr sollten Finanzmarktteilnehmer (FMPs) sich an sektoraler Gesetzgebung orientieren, z. B. an den Anforderungen der Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) für Jahresberichte von AIFMs.
Definition von Wasserverbrauch – Neue Frage
Das nächste Thema, zu dem die ESAs weitere Hinweise geben, ist die Definition von Wasserverbrauch für den optionalen Principal Adverse Impact (PAI)-Indikator „Wasserverbrauch und Recycling“ (“Water usage and recycling“, PAI 6 aus Tabelle 2) für Beteiligungsunternehmen. Dabei wird angemerkt, dass dieser Begriff weder in den RTS definiert ist, noch ein gängiger Terminus in der Nomenklatur des Carbon Disclosure Project (CDP) ist. Daher werden Finanzmarktteilnehmer (FMPs) ermutigt, sich auf die Definitionen in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu beziehen, insbesondere auf „water consumption“, „water intensity“ und „water recycled and reused“, um die PAI-Berechnung zu unterstützen.
Die ESAs stellen dabei sogar direkte Zuordnungen zwischen den PAI-Kennzahlen und den ESRS-Begriffen her:
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Durchschnittlicher Wasserverbrauch pro investiertem Unternehmen und pro Million EUR Umsatz („Average amount of water consumed by investee companies per million EUR of revenue“) entspricht dem ESRS-Begriff „water intensity“.
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Gewichteter Durchschnitt des Anteils recycelten und wiederverwendeten Wassers („Weighted average percentage of water recycled and reused“) entspricht dem ESRS-Begriff „water recycled and reused“.
Gebäudemessstandards „pro Quadratmeter“ – Neue Frage
Für Immobilienanlagen wurde eine neue Frage zur optionalen PAI-Kennzahl „Energieverbrauchsintensität“ (“Energy consumption intensity“, PAI 19 aus Tabelle 2) gestellt: Welcher Flächenmaßstab ist anzuwenden – Bruttogrundfläche („gross internal area“), Nettogrundfläche („net internal area“) oder Nutzfläche („useful floor area“)?
Die ESAs verweisen hier auf den Standard der Nutzfläche („useful internal floor area“) gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung sowie auf die Definition der „Nutzfläche“ in der Energy Performance of Buildings Directive (2024/1275).
Fazit für Ihre SFDR-Compliance
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