Am 5. Dezember 2025 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) ihre PRIIP-Q&As aktualisiert und fünf neue Fragen und Antworten zu den regulatorischen Anforderungen der EU-PRIIP-Verordnung hinzugefügt.
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Am 5. Dezember 2025 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) ihre PRIIP-Q&As aktualisiert und fünf neue Fragen und Antworten zu den regulatorischen Anforderungen der EU-PRIIP-Verordnung hinzugefügt.
Das Q&A-Dokument umfasst die Leitlinien der ESAs zur Anwendung und Umsetzung der PRIIP-Verordnung sowie der Level-2-Delegierten Rechtsakte. Es behandelt Fragen zur Auslegung der PRIIP-Verordnung und der technischen Regulierungsstandards (RTS).
Folgende Q&As wurden ergänzt:
Abschnitt VI: Performanceszenarien – Artikel 3 und 8 sowie Anhänge IV und V der PRIIP-Delegierten Verordnung
- Q&A 27 klärt, ob ein UCITS-Produkt, dessen Auszahlungsbetrag bei Fälligkeit dem Rückzahlungswert eines Pools von Anleihen entspricht, zur PRIIPs-Kategorie 2 oder 3 gehört.
Kernaussagen:
In diesem Fall wird das Produkt als PRIIPs-Kategorie 2 eingestuft, da die Auszahlung als konstantes Produkt der Preise der zugrunde liegenden Vermögenswerte betrachtet wird. Die Performanceszenarien müssen daher der Berechnungsmethodik der Kategorie 2 folgen, was bedeutet, dass negative historische Renditen in den Szenarien berücksichtigt werden müssen. Der in den Szenarien dargestellte „Boden“ gilt nur für Produkte mit bedingungsloser Kapitalgarantie (gemäß Anhang IV, Punkt 4 und Anhang V, Teil I, Punkt 3(b)). Da der Rückzahlungswert der Anleihen keine bedingungslose Kapitalgarantie darstellt, kann er nicht wie eine garantierte Mindestauszahlungssumme in den Szenarien behandelt werden. Deshalb muss klar ersichtlich sein, dass Anleger einen Teil oder ihr gesamtes Kapital verlieren können, unabhängig von den Szenarioberechnungen.
- Q&A 28 klärt, ob bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Benchmark oder eines Proxys gemäß Anhang IV Punkt 16(a) die Kreditverbindlichkeiten des PRIIP berücksichtigt werden müssen und in welchem Umfang.
Kernaussagen:
PRIIP-Hersteller müssen sicherstellen, dass das Risiko-Rendite-Profil und die Volatilitätsmerkmale von PRIIPs mit denen des jeweils gewählten Benchmarks oder Proxys übereinstimmen (gemäß Anhang IV Punkte 16 und 17). Das bedeutet, dass Verbindlichkeiten und Hebeleffekte in diese Bewertung einbezogen werden müssen. Sowohl das aktuelle Hebelverhältnis als auch die maximal zulässige Hebelwirkung gemäß den Anlagebestimmungen sind zu berücksichtigen. Hersteller können zusätzliche relevante Kriterien anwenden, die über die in Anhang IV Punkt 16 aufgeführten hinausgehen, sofern sie deren Relevanz für die PRIIP-Ziele und die zugrunde liegenden Vermögenswerte begründen können. Wenn solche zusätzlichen Kriterien als relevant erkannt werden, müssen sie in die Bewertung einfließen.
- Q&A 29 klärt, ob die Bewertung von Benchmarks und Proxys nur die aktuelle Assetklassen-Exposures eines PRIIPs berücksichtigen darf, solange das PRIIP nicht in weitere zulässige Assetklassen investiert.
Kernaussagen:
Die Bewertung von Benchmarks oder Proxys darf nicht nur die aktuelle Assetallokation des PRIIPs berücksichtigen, sondern muss auch alle potenziellen Vermögenswerte berücksichtigen, die gemäß der Anlagepolitik zulässig sind (wie in Punkt 16(d) von Anhang IV gefordert). Es ist nicht erlaubt, zulässige Assetklassen zu ignorieren, nur weil das PRIIP bisher nicht in diese investiert hat, da die Angemessenheit der Benchmark oder des Proxys auch bei einer Änderung der Assetallokation gegeben sein muss. Wie umfassend mögliche zukünftige Allokationen berücksichtigt werden können, hängt von den Eigenheiten des spezifischen Produkts, dessen Historie, derVarianz der zulässigen Vermögenswerte, der Wahrscheinlichkeit von Investitionen in bestimmte Assetklassen und der Häufigkeit von Allokationsänderungen ab. Insgesamt muss die verwendete Methodik plausibel und für das PRIIP geeignet sein.
- Q&A 30 klärt, ob die Log-Return-Formel in Anhang II Punkt 11 auch für die Berechnung der Performance über Teilintervalle gilt.
Kernaussagen:
Logarithmierte Renditen (natürliche Logarithmusfunktion) sind nur für Berechnungsmethoden erforderlich, bei denen die Delegierte Verordnung dies ausdrücklich vorsieht, wie z. B. unter Punkt 11 von Anhang II oder Punkt 18 von Anhang IV. Z.B. für Performanceszenarien der Kategorie 2 gemäß Punkt 7 des Anhangs IV können hingegen einfache Renditen verwendet werden. Unabhängig von der Methode müssen Zinseszinseffekte korrekt in den Performanceszenarien abgebildet werden.
- Q&A 31 klärt, ob aktiv verwaltete Fonds, die von wöchentlichen auf tägliche NAVs umstellen, weiterhin wöchentliche Daten für VaR- und Performanceszenarien verwenden können, bis eine ausreichend lange Zeitreihe auf Tagesbasis verfügbar ist.
Kernaussagen:
Die Datenreihe muss die aktuellsten Preise enthalten, und für Performance-Szenarien können andere Frequenzen verwendet werden als für MRM-Berechnungen. Die PRIIP RTS schreiben keinen spezifischen Ansatz vor. Sowohl die Verwendung von Preisen auf Wochenbasis als auch die Verwendung von Zeitreihen auf Tagesbasis (mit Ergänzungen durch Proxy-Daten, die täglich bewertet werden), sind zulässig. PRIIP-Hersteller müssen die plausibelste und geeignetste Methode für das jeweilige Produkt wählen.
Nächste Schritte
Die PRIIPs-Verordnung ist seit 2018 in Kraft. Die jüngsten Aktualisierungen der technischen Regulierungsstandards (RTS) wurden 2023 umgesetzt.
Unsere KID Compliance-Services haben wir bereits an die im Level 3 Q&A-Update genannten Anforderungen angepasst, sodass keine weiteren Änderungen erforderlich sind.
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Unser Regulatory Watch-Team verfolgt laufend alle relevanten Entwicklungen. Im Rahmen unseres Compliance-Versprechens bieten wir unseren Kunden kontinuierlich weiterentwickelte regulatorische Services, die alle regulatorischen Änderungen und neue Offenlegungspflichten berücksichtigen.
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