Am 5. Juli hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine öffentliche Erklärung zur erstmaligen Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Diese öffentliche Erklärung soll großen Emittenten dabei helfen, die für die neuen Meldeanforderungen erforderliche Lernkurve zu bewältigen.
Lassen Sie uns darüber sprechen, was wir für Sie tun können.
Erschließen Sie sich eine neue Welt der Effizienz, indem Sie die Businesslösungen von cleversoft nutzen.
Am 5. Juli hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine öffentliche Erklärung zur erstmaligen Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Diese öffentliche Erklärung soll großen Emittenten dabei helfen, die für die neuen Meldeanforderungen erforderliche Lernkurve zu bewältigen.
Obwohl sie sich in erster Linie an Erstanwender richtet, geht die öffentliche Erklärung auch auf die zweite Welle von Unternehmen ein, die in den Anwendungsbereich fallen. Der Leitfaden zielt darauf ab, die Einführung der neuen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erleichtern, indem er kritische Bereiche erläutert.
Im folgenden Blog haben wir die wichtigsten Punkte aus den aktuellen Papieren der ESMA zusammengefasst.
Highlights
- Allgemeine Hilfestellungen
- Bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung empfiehlt die ESMA den Emittenten dringend, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Verfügung gestellten Materialien zu nutzen. Diese Materialien geben Einblick in die praktische Umsetzung der Standards:
- Die ESMA ist sich der Herausforderungen bei der Umsetzung der ESRS bewusst, aber rechnet mit einer steilen Lernkurve. Sie betont, dass die bevorstehende erste Berichtsperiode einen wichtigen Meilenstein darstellt.
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Double Materiality Assessment, DMA) – Transparente Planung und Durchführung der DMA
- Prozess der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
- Wesentlichkeit für Strategien, Maßnahmen und Ziele und damit verbundene Offenlegungen
- Wesentlichkeit von Kennzahlen und damit verbundenen Angaben: Die Offenlegung von Kennzahlen in den aktuellen ESRS hängt von einer Wesentlichkeitsbeurteilung ab, wie sie in Paragraph 34 der ESRS 1 erläutert wird. Die ESMA erinnert die Emittenten daran, dass diese Beurteilung dafür entscheidend ist, da der Ausschluss von für die Berechnung von Kennzahlen erforderlichen Angaben oder Datenpunkten bedeutet, dass die Informationen als unwichtig angesehen werden. Für Datenpunkte, die durch andere EU-Gesetze, wie z.B. die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR), vorgeschrieben sind, gibt es jedoch eine Ausnahme. Falls solche Datenpunkte als unwichtig angesehen werden, muss das ausdrücklich angegeben werden. Diese Datenpunkte sind in Anhang B von ESRS 2 aufgeführt. Darüber hinaus können branchenspezifische Faktoren einen Einfluß darauf haben, welche Messgrößen als wichtig angesehen werden.
- Transparenz bezüglich Übergangsregelungen
- Offenlegung der Wertschöpfungskette während des Übergangszeitraums: Die ESMA ist sich bewusst, dass die anfängliche Erfüllung der ESRS-Datenanforderungen schwierig sein kann, da sie eine Verbesserung der Datenerhebungs- und Kontrollsysteme erfordert. Transparenz in Bezug auf Unsicherheiten, Datenbeschränkungen und angewandte Methoden ist entscheidend für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichten. Diese Transparenz ist in den ESRS-2-Angaben vorgeschrieben. Für die bessere Abdeckung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette wird ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess empfohlen. Die ESRS erlauben es nicht, wesentliche Informationen aufgrund nicht verfügbarer Daten wegzulassen. In den ersten drei Jahren können Emittenten nicht verfügbare Informationen zur Wertschöpfungskette erläutern, interne oder öffentliche Daten für wertschöpfungskettenbezogene Angaben verwenden und fehlende Informationen zur Wertschöpfungskette ausschließen, mit Ausnahme derjenigen, die durch EU-Recht vorgeschrieben sind, wie z. B. Scope 3 Treibhausgasemissionen.
- Übergangserleichterungen für Unternehmen, die nicht mehr als 750 Mitarbeiter beschäftigen: Gemäß den Übergangsbestimmungen des ESRS 1 in Anhang C können sich Unternehmen mit durchschnittlich weniger als 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres dafür entscheiden, während eines bestimmten Zeitraums keine Informationen offenzulegen, die von den gesamten Standards gefordert werden. Konkret können sie weglassen:
- ESRS E4 für die ersten zwei Jahre
- ESRS S1 für das erste Jahr
- ESRS S2, S3 oder S4 für die ersten zwei Jahre
Die ESMA betont, dass die Unternehmen, die eines der von diesen Standards abgedeckten Nachhaltigkeitsthemen für wesentlich halten, dies offenlegen müssen. Zusätzlich müssen sie für jedes wesentliche Thema die in Paragraph 17 (a)-(e) der ESRS 2 geforderten Informationen bereitstellen. Dazu gehören eine Beschreibung des wesentlichen Themas, der Strategien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf das Thema, das durchgeführte Due-Diligence-Verfahren, die Ergebnisse der Strategien und Maßnahmen sowie die wichtigsten Risiken in Bezug auf das Thema. Damit wird sichergestellt, dass die Stakeholder auch dann, wenn bestimmte Angaben schrittweise eingeführt werden, wesentliche Informationen über wesentliche Nachhaltigkeitsthemen erhalten.
- Erarbeitung einer klar strukturierten und digitalisierten Nachhaltigkeitserklärung
- Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung:
- Abschnitt 8.2 und Anhang D der ESRS 1 enthalten Leitlinien für die Strukturierung der Nachhaltigkeitserklärung, wobei Anhang F eine optionale Vorlage bietet. Dieser Aufbau ermöglicht den Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Anordnung ihrer Daten, einschließlich der Verwendung interner Referenzen.
- Abschnitt 9.1 der ESRS 1 erlaubt die Aufnahme spezifischer Details durch Verweis, wodurch sichergestellt wird, dass die Nachhaltigkeitserklärung kohärent und klar bleibt. Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, müssen ihre Berichterstattung an die CSRD- und ESRS-Standards anpassen, wenn Änderungen erforderlich sind.
- Die Emittenten werden außerdem daran erinnert, die in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung geforderten Angaben und Vorlagen in ihre Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, insbesondere in den Abschnitt über Umweltinformationen, wie in Paragraph 115 des ESRS 1 vorgesehen.
- Digitalisierung der Nachhaltigkeitserklärung
- Die ESMA betont, wie wichtig es ist, Nachhaltigkeitserklärungen von Anfang an digital zu konzipieren. Die IG 3 zu den ESRS Datenpunkten ist so strukturiert, dass sie die Entwicklung einer digitalen Berichtsinfrastruktur unterstützt, die sich an den detaillierten Anforderungen der ESRS orientiert. Die Einhaltung der ESRS-Struktur wird die künftige digitale Kennzeichnung vereinfachen, unabhängig von den spezifischen Kennzeichnungsregeln, die die Europäische Kommission (EC) zu einem späteren Zeitpunkt einführen wird.
- Die Granularität der endgültigen Kennzeichnungen wird auf Regeln beruhen, die von der ESMA in einem Entwurf des technischen Regulierungsstandards zur Änderung der ESEF-Verordnung vorgeschlagen werden. Die Emittenten müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht jedoch erst dann kennzeichnen, wenn die Europäische Kommission die digitale Taxonomie verabschiedet hat.
- Verknüpfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen
- Die ESMA betont die Bedeutung der Verknüpfung des Nachhaltigkeitsberichts mit dem Jahresabschluss, wie sie in Abschnitt 9.2 des ESRS 1 gefordert wird. Diese Verknüpfung wurde auch im ECEP 2023 hervorgehoben. Emittenten sollten relevante Verweise und Zusammenhänge innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts angeben, insbesondere in Bezug auf aktuelle oder zu erwartende finanzielle Auswirkungen. Das betrifft auch weitere Angaben, wie z.B. signifikante Kapital- oder Betriebsausgaben für bestimmte Maßnahmen.
- Anhang C des ESRS 1 erlaubt es, die Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen im ersten Jahr wegzulassen. In den ersten drei Jahren genügen qualitative Angaben. Dieser Ansatz zielt darauf ab, ein zusammenhängendes und umfassendes Verständnis der Nachhaltigkeitsbemühungen eines Unternehmens und ihrer finanziellen Auswirkungen herzustellen.
- Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung:
Zeitplan
Wie üblich wird die ESMA ihre Prioritäten für den nächsten Berichtszeitraum später im Jahr 2024 veröffentlichen, einschließlich der Prioritäten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Das cleversoft CSRD-Service Angebot
Wir bei cleversoft beobachten die regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der CSRD sehr genau und stellen sicher, dass diese im cleversoft Standard CSRD-Service umgesetzt werden. Derzeit finalisieren wir die Service-Implementierung auf Basis des aktuellen regulatorischen Stands und bereiten das Onboarding der ersten Kunden vor.
Unser Team von CSRD-Spezialisten beteiligt sich aktiv an allen relevanten Workshops und Veranstaltungen, unter Anderem an denen der EFRAG, um Erkenntnisse aus erster Hand zu gewinnen und in die kontinuierliche Weiterentwicklung unseres Services einfließen zu lassen.
Im Ergebnis bieten wir einen 360-Grad-Komplettservice, der Finanzinstitute durch die komplexen Anforderungen der CSRD führt. Weitere Informationen zu unserem CSRD-Service finden Sie auf unserer Website.
