Im Laufe des Jahres 2025 hat sich die EU-Kommission darauf konzentriert, ihre Vorschriften für nachhaltige Finanzen zu überarbeiten und zu vereinfachen. Das Ziel ist klar: einen neuen Standard zu schaffen, der Finanzmarktteilnehmern (FMPs) hilft, den Aufwand und die Kosten für Compliance zu reduzieren, während die Anforderungen einfacher und die Offenlegungen für Investoren verständlicher werden.
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Zeitenwende für Sustainable Finance in Europa
Im Laufe des Jahres 2025 hat sich die EU-Kommission darauf konzentriert, ihre Vorschriften für nachhaltige Finanzen zu überarbeiten und zu vereinfachen. Das Ziel ist klar: einen neuen Standard zu schaffen, der Finanzmarktteilnehmern (FMPs) hilft, den Aufwand und die Kosten für Compliance zu reduzieren, während die Anforderungen einfacher und die Offenlegungen für Investoren verständlicher werden.
Der Prozess begann Anfang 2025 mit der Veröffentlichung des sogenannten Omnibus-Pakets, das darauf abzielt, die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) zu vereinfachen und zu konsolidieren. Im April 2025 führte das EU-Parlament einen „Stop-the-Clock“-Mechanismus ein, um Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung auf neue Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten zu geben, wodurch die Starttermine für CSRD und CSDDD verschoben wurden.
Im Mai 2025 startete die EU-Kommission offiziell den Überarbeitungsprozess der SFDR mit einer öffentlichen Konsultation, um Feedback von FMPs in der gesamten EU zu sammeln. Ziel war es, zu bewerten, wie sich die Verordnung seit ihrer Einführung im März 2021 bewährt hat. Das Feedback machte deutlich: Das aktuelle Rahmenwerk führt zu Offenlegungen, die zu lang und komplex sind, was es Investoren erschwert, die Nachhaltigkeitsmerkmale von Finanzprodukten zu verstehen und zu vergleichen.
Diese Erkenntnisse führten zu einem neuen Gesetzespaket, das am 20. November angekündigt wurde. Es soll die in den letzten vier Jahren identifizierten Schwächen der Verordnung beheben, indem die Regeln vereinfacht, effektiver gestaltet und an die aktuellen Marktdynamiken angepasst werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen alle bisher identifizierten Schwachstellen adressieren und den Übergang von einem reinen Offenlegungssystem zu einem echten Produktkategorisierungsregime ermöglichen. Dazu gehören die Einführung von drei neuen freiwilligen Fondskategorien, verpflichtende Ausschlüsse und deutlich vereinfachte Berichtspflichten
Die nächste Evolutionsstufe der SFDR
Die schlagen einen ganzheitlichen Ansatz vor, der sich deutlich vom aktuellen Zustand unterscheidet. Die Vorschläge umfassen drei Hauptbereiche mit jeweils zwei Optionen:
Die vereinfachten Regeln, die den Kern des Kommissionsvorschlags bilden, beschreiben einen neuen ganzheitlichen Ansatz, der sich deutlich vom bisherigen Rahmen unterscheidet. In Abschnitt 5 des Vorschlags werden drei zentrale Bereiche benannt, die grundlegend überarbeitet werden sollen, und jeweils zwei verfügbare Handlungsoptionen vorgestellt. Diese Optionen sind nachfolgend zusammengefasst:
- Offenlegung auf Unternehmensebene
Option 1.1: Diese Option sieht eine deutliche Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene vor, indem (1) nur die vergleichbarsten, messbaren und wesentlichen Nachhaltigkeits-KPIs berücksichtigt werden, (2) die Berichtsfrequenz von jährlich auf bis zu alle drei Jahre reduziert wird und (3) der Anwendungsbereich möglicherweise angepasst wird, sodass er sich auf das verwaltete Vermögen anstatt auf die Mitarbeiterzahl bezieht.
Option 1.2: Die zweite Option schlägt vor, die SFDR-Offenlegung auf Unternehmensebene vollständig abzuschaffen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausschließlich auf die CSRD zu stützen. Die verpflichtende Berichterstattung würde gemäß den Omnibus-Vorschlägen nicht mehr für FMPs mit weniger als 1.000 Mitarbeitern gelten. FMPs außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs könnten dann freiwillig Informationen auf Unternehmensebene gemäß den ESRS oder einem zukünftigen freiwilligen Standard für nachhaltigkeitsbezogene Informationen bereitstellen.
- Offenlegung auf Produktebene
Option 2.1: In diesem ersten Szenario bleiben die meisten Offenlegungspflichten gemäß der aktuellen SFDR-Delegierten Verordnung (Level 2) bestehen. Die Berichtsformate würden weitgehend unverändert bleiben und weiterhin Transparenz über das breite Spektrum ESG-bezogener Konzepte für alle betroffenen Produkte beinhalten.
Option 2.2: Die zweite Alternative reduziert die Offenlegungspflichten auf Produktebene erheblich, indem sie von standardisierten Fragen für alle ESG-Produkte abrückt und stattdessen deutlich kürzere, verbraucherorientierte Vorlagen einführt. Diese wären auf maximal zwei Seiten begrenzt und speziell für einzelne Produktkategorien konzipiert. Der Fokus läge erneut auf weniger, aber relevanten Indikatoren für die Investitionsentscheidung, basierend auf klaren, messbaren Konzepten anstelle der derzeit komplexen, abstrakten Konzepte.
- Produktkategorisierung
Option 3.1: Der erste Vorschlag sieht die Einführung von drei neuen freiwilligen Kategorien vor: (1) „Sustainable“ (Investitionen, die zu Nachhaltigkeitszielen beitragen und bestimmte Standards erfüllen), (2) „Transition“ (Investitionen in Unternehmen mit glaubwürdigen Transformationspfaden) und (3) „Other ESG“ (Investitionen, die glaubwürdige ökologische oder soziale Ansätze verfolgen).
Diese Kategorien würden unter den Artikeln 7, 8 und 9 eingeführt. Jede Kategorie erfordert eine Portfolioausrichtung von 70–80 % sowie verpflichtende Ausschlüsse auf Basis der EU-Klimabenchmark-Kriterien. Zusätzlich würden strenge Einschränkungen für ESG-bezogene Angaben in Produktnamen und Marketing für nicht kategorisierte Produkte eingeführt.
Option 3.2: Die alternative Option schlägt die Einführung von nur zwei neuen Kategorien vor, „Sustainable“ und „Transition“, mit denselben Kriterien wie in Option 3.1. Dies würde zu einem engeren Kategorisierungssystem führen, das nur die ambitioniertesten ESG-Produkte abdeckt, ohne die Möglichkeit, Kategorien umfassend mit Marketingkommunikation, Namensgebung und Vertriebsregeln zu verknüpfen.
Zusätzlich soll die derzeit in Artikel 2(17) enthaltene Definition „nachhaltiger Investitionen“ entfallen, als auch das Prinzip „Do No Significant Harm“ und die Anforderungen an „Good Governance“. Alle diese Aspekte würden künftig durch die neuen verpflichtenden Ausschlüsse abgedeckt.
Was ist das wahrscheinlichste Ergebnis?
In ihrem endgültigen Vorschlag vom 20. November setzt die Kommission auf einen kombinierten Ansatz, der sich stark an den Optionen 1.2, 2.2 und 3.1 orientiert. Diese Kombination würde für die meisten Betroffenen die Abschaffung der PAI-Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene bedeuten, sowie die Vereinfachung der Produktvorlagen, und die Einführung von drei neuen freiwilligen Produktkategorien gemäß den Artikeln 7, 8 und 9, mit Investitionsschwellen von 70–80 % sowie verpflichtenden Ausschlüssen. Diese Änderungen würden den administrativen Aufwand für FMPs reduzieren und gleichzeitig den Anlegerschutz durch ein robustes Kategorisierungssystem zu stärken.
Nächste Schritte auf EU-Ebene
Die Veröffentlichung der Kommission leitet das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ein, gefolgt von Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament und dem Rat. Parallel dazu entwickelt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung der neuen Offenlegungsvorlagen, inklusive Konsultationen mit der Expertengruppe für nachhaltige Finanzen der Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs). Außerdem wird der Prozess Verbrauchertests beinhalten. Ein Inkrafttreten der SFDR 2.0 ist frühestens Ende 2027 oder 2028 zu erwarten.
Nächste Schritte für Ihr Unternehmen
Auch wenn es sich derzeit nur um einen Vorschlag handelt, empfiehlt es sich die Fondsstrategien Ihres Hauses im Hinblick auf die neuen Kategorien zu prüfen, mit Investoren über deren Erwartungen zu sprechen und die Auswirkungen möglicher Ausschlüsse auf Ihre Portfolios zu analysieren.
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