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Der endgültige Entwurf der SFDR RTS, der am 22. Oktober 2021 veröffentlicht wurde, führt wesentliche Änderungen im Vergleich zu den SFDR RTS vom März ein. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Vorlagenstrukturen, den Berechnungen zur Taxonomie-Anpassung und den Offenlegungen als Do No Significant Harm-Bewertung.


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Der endgültige Entwurf der SFDR RTS, der am 22. Oktober 2021 veröffentlicht wurde, enthält wesentliche Änderungen im Vergleich zu den SFDR RTS vom März. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Vorlagenstrukturen, den Berechnungen zur Taxonomieanpassung und den Angaben zur Bewertung der Unbedenklichkeit.

1.Produktklassifizierung

In den aktualisierten technischen Regulierungsstandards stellen die ESAs eine klare Untergruppe für Finanzprodukte vor, die ökologische oder soziale Merkmale fördern (Artikel 8 Produkte) und solche, die nachhaltige Investitionen zum Ziel haben (Artikel 9 Produkte). Die Unterkategorien konzentrieren sich auf die Fragen, ob das Finanzprodukt nachhaltige Investitionen tätigt und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Zielen. Darüber hinaus gibt es auch eine Unterkategorie für an die Taxonomie angepasste Aktivitäten mit einem Umweltziel. Diese Unterkategorien werden im ersten Abschnitt der vorvertraglichen und periodischen Offenlegungsvorlagen klar dargestellt.

Die vorgeschlagene Produktkategorisierung steht auch im Einklang mit dem Konzept der „Nachhaltigkeitspräferenzen“ gemäßden im Juni 2021 veröffentlichten MiFID II-Eignungsprüfungsregeln. Die aktualisierte MiFID II Suitability, die ab August 2022 gilt, verlangt von Kundenbetreuern, ihre Kunden ausdrücklich nach Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen. Diese Nachhaltigkeitspräferenzen sind (gemäß MiFID II) als Produkte zu interpretieren, die einen Mindestanteil in nachhaltige Anlagen oder taxonomisch ausgerichtete Anlagen investieren, wobei dieser Mindestanteil vom Kunden festgelegt wird.

2.“Bewertung der Unbedenklichkeit auf der Grundlage der SFDR und der Taxonomie-Verordnungen

Im Allgemeinen bestehen zwei verschiedene Grundsätze des „Do no significant harm“ (DNSH): einer im Rahmen der SFDR und einer im Rahmen der Taxonomieverordnung.

Die DNSH-Anforderung für eine nachhaltige Investition, wie sie in der SFDR festgelegt ist, wird anhand der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI) in Anhang I der SFDR-RTS bewertet. Die DNSH-Anforderung gemäß der Taxonomie-Verordnung besagt, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit keines der in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung genannten Umweltziele wesentlich negativ beeinträchtigen darf, um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition zu bestimmen.

Nach den aktualisierten RTS müssen die FMPs die DNSH-Bewertung der SFDR unter Verwendung der Hauptschadensindikatoren (PAI) für ihre an der Taxonomie ausgerichteten Wirtschaftstätigkeiten anwenden. Dies ist eine wesentliche Änderung: Bisher hatte die Branche gehofft, die DNSH-Bewertung nur über die Anwendung der Taxonomieverordnung durchführen zu können. Die neue Klarstellung bestätigt, dass beides durchgeführt werden muss.

3.Berechnung der auf die Taxonomie abgestimmten Investitionen

Die Taxonomie-Ausrichtung von Investitionen in nicht-Finanzunternehmen kann anhand eines der folgenden Indikatoren (KPIs) berechnet werden: Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx). Die ESAs haben hierfür unterschiedliche Ansätze für vorvertragliche und periodische Offenlegungen vorgeschlagen.

Für die vorvertragliche Offenlegung werden die KPIs auf der Grundlage von Taxonomie-konformen Aktivitäten berechnet, und für Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen wird standardmäßig der Umsatz verwendet. Alternativ können die FMPs Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben verwenden, wenn dies durch die Merkmale des Finanzprodukts gerechtfertigt ist. Im Wesentlichen muss für alle Investitionen in der vorvertraglichen Offenlegung derselbe KPI verwendet werden, der durch ein Tortendiagramm veranschaulicht werden sollte.

Bei den periodischen Offenlegungen muss das Ausmaß der Taxonomie-Konformität anhand aller drei KPIs (Umsatz, CapEx und OpEx) dargestellt werden und nicht nur anhand des KPIs, der bei der vorvertraglichen Offenlegung verwendet wurde. Die KPIs werden in einem Balkendiagramm dargestellt. Darüber hinaus sind folgende Erläuterungen aufzunehmen: 1) eine Aufschlüsselung der investierten Tätigkeiten nach Umweltzielen und 2) die Angabe, ob es sich bei den Tätigkeiten um Enabling- oder Übergangsmaßnahmen handelt (Anforderungen der Taxonomie-Verordnung).

Eine weitere wichtige Änderung ist die Unterscheidung von Staatsanleihen. FMPs müssen zwei Sätze von Angaben zur Anpassung an die Taxonomie vorlegen:

  1. Eine für alle Investitionen einschließlich Staatsanleihen und
  2. Eine für alle Investitionen ohne Staatsanleihen

Mit dieser Änderung sollen Bedenken ausgeräumt werden, dass Produkte mit einem hohen Anteil an Staatsanleihen als wenig taxonomiekonform angesehen werden könnten, da es keine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Taxonomiekonformität für Engagements bei Staaten besteht.

Die ESAs haben die Anforderung beibehalten, dass FMPs offenlegen, ob ihre Angaben zur Taxonomiekonformität von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen unabhängigen Dritten überprüft werden, und wenn ja – wer dies ist.

4.Zeitleiste

In einem Brief an das Europäische Parlament schrieb die EU-Kommission, dass sie das Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts auf den 1. Januar 2023 verschieben wird. cleversoft wird in einem Webinar für die einzelnen Zielgruppen ein Update zu den Auswirkungen der Verschiebung geben:

  1. Versicherung – Anmeldung zur Teilnahme
  2. Bankwesen – Anmeldung zur Teilnahme
  3. Asset Management – zur Teilnahme anmelden
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