Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 WpHG muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jedes Finanzinstrument, zu dessen Erwerb es seinen Kunden rät, rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein kurzes und leicht verständliches Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen. Weitere Einzelheiten finden sich in § 4 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV).
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