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Nachrichten

Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation der EIOPA zu den Änderungen von Solvency II

Dezember 21, 2021
Home Nachrichten Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation der EIOPA zu den Änderungen von Solvency II

Am 13. Dezember führte EIOPA eine öffentliche Konsultation zu den Änderungen der Melde- und Offenlegungsvorschriften 2021 durch. Alle von der EIOPA diskutierten Vorschläge sind noch nicht endgültig und können noch geändert werden. Sie geben jedoch einen klaren Hinweis auf die Richtung, die die EIOPA einzuschlagen gedenkt.

Iva Velinowa, Solution Owner, cleversoft

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Derzeit geht die EIOPA davon aus, dass das ITS-Paket, das die Änderungen an der Solvency-II-Meldung beschreibt, im Februar 2022 fertiggestellt wird. Aufgrund von Bedenken der Branche schlägt die EIOPA vor, das Umsetzungsdatum der ITS-Änderungen um ein Jahr zu verschieben, was bedeutet, dass sie für die Meldung der Jahresenddaten 2023 in Kraft treten werden. Darüber hinaus ist es möglich, die Umsetzungsdaten für einige der Vorlagen weiter zu verschieben.

Die folgenden Vorlagen wurden ausdrücklich diskutiert:

  • S.04.03, S.04.04, S.04.05 – Die EIOPA hat mitgeteilt, dass die in den neuen Vorlagen geforderten Informationen nützlich und wesentlich sind, auch im Hinblick auf die strategische Priorität der EIOPA, die Aufsicht über das grenzüberschreitende Geschäft zu verbessern. Daher erwägt die EIOPA, die Vorlagen beizubehalten und die Einführung eines Schwellenwertes in S.04.05 zu prüfen.
  • S.05.01 – die Vorlage wird unverändert beibehalten. Die EIOPA wird jedoch die Anweisungen dazu sowie die Vorgehensweise der IFRS-Konzernrechnungsprüfer unter Solvency II klarstellen.
  • S.14.03 – Es wird ein Schwellenwert aufgenommen
  • S.29 – EIOPA erwägt, die im Entwurf des ITS vorgeschlagenen Änderungen nicht umzusetzen, und wird die Vorlage weiter analysieren
  • Interne Modellberichterstattung – EIOPA wird weitere Anweisungen zu den vorgeschlagenen Vorlagen geben. Die Daten in den Vorlagen müssen nur dann gemeldet werden, wenn das Modell die Erstellung solcher Daten auf sinnvolle Weise unterstützt.
Nachhaltige Finanzen
  • Nachhaltige Investitionen: Berichtspflicht für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des NFRD fallen, und andere Unternehmen, die Solvabilität II unterliegen, vorbehaltlich einer Wesentlichkeitsschwelle + Verschiebung der Berichterstattung auf 2025, basierend auf Daten aus dem Jahr 2024, um die Verfügbarkeit von Taxonomie-KPIs zu ermöglichen. Die Wesentlichkeitsschwelle wird noch geprüft.
  • Investitionen, die dem Übergangsrisiko und dem physischen Risiko ausgesetzt sind: EIOPA wird über Anwendungsleitlinien für die Bewertung der Wesentlichkeit von Klimarisiken und Szenarioanalysen konsultieren und mit Unternehmen zusammenarbeiten, um die Leitlinien in Q1-Q2 2022 zu testen. Die Metrik für das Übergangsrisiko und/oder das physische Risiko muss nicht gemeldet werden, wenn das Unternehmen in seinem ORSA-Bericht erklärt, warum das Risiko nicht wesentlich ist.
  • S.14.01 – Beibehaltung der Aufschlüsselung der Prämien, insbesondere zur Erhebung von Informationen über die von Kreditinstituten gezeichneten Prämien, aber Vorschlag zur weiteren Vereinfachung und Verringerung der Granularität bei anderen Aspekten.
  • S.14.02 – Die Vorlage wird im Vergleich zum Entwurf der IVS vereinfacht.
    Berichterstattung auf Gruppenebene
  • S.04.03/04/05 – Die EIOPA prüft zwei Optionen: Beibehaltung von S.05.02 auf der Grundlage von Konsolidierungsabschlüssen aus dem Solo und Nichtanwendung von
  • S.04.03/04/05 oder alternativ Beibehaltung des ursprünglichen Vorschlags, S.05.02 zu streichen und S.04.03/04/05 anzuwenden.
  • S.32 – es ist möglich, dass die Spalte C0081
  • S.36 und S.37 – die Möglichkeit, Doppelangaben zu reduzieren, wird zusammen mit der Klärung der Definitionen/Anweisungen geprüft, die Vorlage S.37 wird derzeit überarbeitet
Berichterstattung zur Finanzstabilität
  • Liquiditätsinformationen (S.14.04/05): Verringerung der Häufigkeit auf halbjährlich (statt vierteljährlich) und der Granularität der Vorlagen, um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern. S.14.04 (Leben) ist auf Ebene der fondsgebundenen und indexgebundenen Verträge (statt auf Produktebene) und S.14.05 (Nicht-Leben) ist für das Nicht-Leben-Geschäft insgesamt (statt für die Produktkategorie) zu melden.
  • Angaben zur Laufzeit (S.38.01): Die Angabe der tatsächlichen Laufzeit ist nur dann erforderlich, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen wesentliche Wahlmöglichkeiten enthalten.
  • Gewinn- und Verlustrechnung (S.39.01): Da einige Informationen über die Gewinn- und Verlustrechnung bereits Teil der Vorlagen für die Finanzstabilität waren, sollte die zusätzliche Aufschlüsselung auf hoher Ebene keine übermäßige zusätzliche Belastung für die Unternehmen darstellen. Leitlinien werden sowohl in Bezug auf die Richtlinie über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen als auch auf die IFRS bereitgestellt werden.

Der Fahrplan für die Taxonomieveröffentlichungen wurde noch nicht veröffentlicht, so dass zu diesem Zeitpunkt mehr Klarheit über die zu erwartenden genauen Veröffentlichungstermine herrschen wird.

Die vollständige Liste der Änderungen, die der EIOPA bereits zur Konsultation vorlagen, finden Sie unten:

  • Geringfügige Änderungen am ISD von S.02.01, S.05.01, S.12.01, S.17.01, S.23.01, S.25.01,
  • S.28.01, S.28.02
  • S.05.02 – für Solomeldungen entfernt
  • S.08.02, S.25.02, S.25.03 – Die Vorlage wird entfernt
  • S.04.05 – Prämien, Schäden und Kosten nach Ländern – die Vorlage wurde hinzugefügt
  • S.06.03 Look-through-Ansatz für Organismen für gemeinsame Anlagen – trotz früherer Ankündigungen der EIOPA wird es keine Änderungen an der Form oder dem derzeitigen Schwellenwert geben
  • S.06.04 Nachhaltige Kapitalanlagen und klimawandelbedingte Risiken für Kapitalanlagen – EIOPA schlägt vor, die Umsetzung der Vorlage zu verschieben
  • S.14.02 Nicht-Lebensversicherungsgeschäft – neue S.14.02-Vorlage für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft zur Meldung von produktspezifischen Informationen in Übereinstimmung mit der Berichterstattung von S.14.01 für Lebensversicherungsprodukte

Unter Berücksichtigung von Cross-Selling und der Tatsache, dass der Verkauf von Zusatzprodukten für Nicht-Lebensversicherungsprodukte, anstatt die Versicherungsunternehmen zu bitten, die Daten in verschiedene Produkte aufzuteilen.

Kategorien können die Versicherungsunternehmen für jede Produktkategorie zwei Zeilen melden:

  • eine Zeile, in der alle Daten zu melden sind, wenn die Hauptdeckung/das Hauptprodukt als Einzelprodukt verkauft wird, und
  • eine Zeile, in der alle Daten gemeldet werden sollen, wenn das Hauptprodukt mit einer oder mehreren Zusatzdeckungen verkauft wird.

In dem Vorschlag werden Produktkategorien definiert, die sich so weit wie möglich an den bestehenden Kategorien der Nichtlebensversicherung orientieren

Versicherung:

  • Acht Produktkategorien beziehen sich auf spezifische Produkte und sind entsprechend definiert; und
  • Bei den übrigen Produktkategorien (19) handelt es sich um „catch all“-Kategorien, die 1:1-Versicherungsklassen oder Unterklassen entsprechen.
  • S.22.01 Auswirkung langfristiger Garantien und Übergangsmaßnahmen – Aufnahme der SCR- und MCR-Kennzahlen in die Vorlage, einschließlich der öffentlich zugänglichen Vorlagen
  • S.29s Variationsanalyse – EIOPA schlägt vor, die Vorlagen beizubehalten, aber aufzuteilen

Leben- und Nicht-Leben-Vorlagen in Bezug auf die Analyse der Variation des besten Schätzwerts. Darüber hinaus schlägt EIOPA vor, eine neue Vorlage speziell für Nicht-Leben S.29.05 (die bereits konsultierte S.29.06) einzuführen, die von der Industrie und den Aufsichtsbehörden allgemein unterstützt wird, und die Nicht-Leben-Zellen in S.29.03 und S.29.04 für reine Nicht-Lebensversicherer zu streichen. Kompositversicherer, die keine eindeutige wesentliche/beherrschende Tätigkeit ausüben, müssen S.29.03 und S.29.04 für ihr Lebensgeschäft sowie die neue Nichtlebensvorlage für ihr Nichtlebensgeschäft einreichen. Kompositversicherer mit einer eindeutig wesentlichen Geschäftstätigkeit müssen nur die Vorlagen für ihre jeweilige wesentliche Geschäftstätigkeit einreichen

  • ERIP – In den Vorlagen S.12.01 und S.17.01 werden zusätzliche Informationen über den erwarteten Gewinn bei künftigen Prämien („EPIFP“) nach Sparten und vor Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkungen) erhoben.
  • LAC DT – Zusätzliche Vorlagen werden vorgeschlagen.
  • Interne Modelle – Es werden zusätzliche Vorlagen vorgeschlagen.
Konzernberichterstattung
  • In S.23.04.04 werden die Tabellen 10 und 11 leicht geändert.
  • Vorlagen S.32:
  • Klarstellungen zum Geltungsbereich: eine Liste aller Unternehmen, die zum Geltungsbereich der Gruppe gehören
  • Eine neue Spalte zur Identifizierung des unmittelbar beteiligten Unternehmens, die unter support künftige Analysen zur Visualisierung der Konzernstruktur unter Verwendung der
  • Daten in S.32 ermöglichen könnte
  • Zusätzliche Informationen darüber, ob jedes Unternehmen durch das interne Modell abgedeckt ist und welche Art der Volatilitätsanpassung für die Zwecke der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe verwendet wird
  • S.36.00 – eine neu hinzuzufügende Vorlage wird einen Überblick über alle IGTs nach Hauptkategorien und Sektoren geben.
  • S.36.05 Gewinn- und Verlustrechnung – eine neue Vorlage L Informationen im Zusammenhang mit IGTs in einer separaten Vorlage
  • S.37.01 wird weniger granular sein
  • S.37.02 und S.37.03 – neue Vorlage für alle nach Hauptfaktoren (Währung, Branche, Land, Anlageklasse und Rating) gemeldeten Engagements.
Bericht über die finanzielle Stabilität
  • S.02.01. Vorlage entspricht nun der jährlichen aufsichtsrechtlichen Berichterstattung (S.02.01.01)
  • S.05.01.13 – Änderungen aus S.05 – aufsichtsrechtliche Berichterstattung wurden eingearbeitet
  • S.14.04.11 und S.14.05.11 – neue Vorlagen wurden hinzugefügt, wiederholt für das Lebens- und das Nichtlebensgeschäft, um Informationen über die Liquidität auf Produkt- und Produktkategorieebene zu erfassen
  • S.38.01.01 – die Vorlage erfasst sowohl die effektive als auch die geänderte Dauer
  • Meldung von Drittlandniederlassungen – es werden Änderungen an den Leitlinien für die Meldung von Drittlandniederlassungen eingeführt, um die für den ISD vorgeschlagenen Änderungen widerzuspiegeln. Es werden keine spezifischen Änderungen für die Meldung von Drittlandsniederlassungen vorgeschlagen.
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EPT V2.0 in der endgültigen Version veröffentlicht
Thomas Froschmeier | 11 Februar 2022
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